Check Betrifft mich die Gesetzesänderung zur Barrierefreiheit?

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An wen richten sich die Inhalte Ihrer Webseite?
Information

Sobald sich Ihr Angebot auch an Endkunden richtet, gelten für Sie die gleichen Regeln, wie wenn das Angebot ausschließlich für Endkunden wäre.

Weisen Sie auf Ihrer Webseite klar aus, dass sich Ihr Angebot nur an Unternehmen richtet?
Bieten Sie auf Ihrer Webseite Inhalte an, die zu einem zumindest baldigen Vertragsabschluss führen könnnen?
Ergebnis

Es empfiehlt sich, v.a. wenn Sie Inhalte auf Ihrer Webseite haben die zu einem baldigen Vertragsabschluss führen könnten, darauf hinzuweisen, dass sich Ihr Angebot ausschließlich an Geschäftskunden richtet. Im Idealfall unterstützen Sie dies bspw. durch die Abfrage einer USt.-ID (etwa bei einem Shop). Ist dies berücksichtigt, fällt Ihr Angebot aller Voraussicht nach nicht unter die aktuelle Version des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Dennoch gibt es einige Kriterien von Barrierefreien oder Barrierearmen Webseiten, die auch ohne einer Pflicht dazu positive Beiträge leisten können. So sind bspw. Bots von Suchmaschinen auch "blind" und nehmen die Inhalte in der Regel besser wahr, als wenn diese nicht barrierefrei sind. Lassen Sie uns hierzu gerne unverbindlich miteinander austauschen:
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Alle Angaben ohne Gewähr.

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Wie viele Mitarbeiter beschäftigen Sie?
Ergebnis

Ihr Angebot fällt aller Voraussicht nach nicht unter die aktuelle Version des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Dennoch gibt es einige Kriterien von Barrierefreien oder Barrierearmen Webseiten, die auch ohne einer Pflicht dazu positive Beiträge leisten können. So sind bspw. Bots von Suchmaschinen auch "blind" und nehmen die Inhalte in der Regel besser wahr, als wenn diese nicht barrierefrei sind. Lassen Sie uns hierzu gerne unverbindlich miteinander austauschen:
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Das verstehen wir. Frage, die man sich stellen kann, ist, ob Ihr Angebot Verbraucherverträge ermöglicht. Das ist in vielen Bereichen noch nicht klar definiert. Wenn Sie mögen, lassen Sie uns dazu mal miteinander austauschen, um hier etwas Licht ins Dunkle zu bringen.
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Haben Sie einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 2 Mio. Euro?
Ergebnis

Voraussichtlich fallen Sie in den Bereich "Kleinstunternehmen" und ihr Angebot fällt damit nicht unter die aktuelle Version des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Dennoch gibt es einige Kriterien von Barrierefreien oder Barrierearmen Webseiten, die auch ohne einer Pflicht dazu positive Beiträge leisten können. So sind bspw. Bots von Suchmaschinen auch "blind" und nehmen die Inhalte in der Regel besser wahr, als wenn diese nicht barrierefrei sind. Lassen Sie uns hierzu gerne unverbindlich miteinander austauschen:
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Ihr Angebot fällt aller Voraussicht nach unter die aktuelle Version des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und sollte ab Juli 2025 barrierefrei sein. Lassen Sie uns am besten einen Termin abstimmen und uns in Ruhe über mögliche Maßnahmen unterhalten.
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Ihr Angebot ist grenzwertig und könnte unter Umständen unter die aktuelle Version des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes fallen. Damit müsste es ab Juli 2025 barrierefrei sein. Lassen Sie uns am besten einen Termin abstimmen und uns in Ruhe dazu miteinander abstimmen.
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